STATUTEN
Verein
PAMIR’s BRIDGES

 


TEIL I


ALLGEMEINES
Art. 1: Name und Sitz

  1. Unter dem Namen «Pamir’s Bridges» wird ein Verein im Sinne von Art. 60ff des ZGB gegründet.
  2. Der Sitz des Vereins ist in Marsens, Schweiz.

Art. 2: Ziel**
Der Verein hat zum Ziel:

  1. Die Brücken in den Gebirgen Zentralasiens wiederherzustellen, um der Bergbevölkerung ein Leben in ihrer Ursprungsregion zu ermöglichen, sowie die Überweidung und die daraus resultierende Desertifikation in tiefer gelegenen Regionen aufzuhalten.
  2. Die Traditionen und das Wissen dieser Völker Zentralasiens in der Schweiz, in Europa sowie anderen Teilen der Welt bekanntzumachen und kulturelle Austausche zu erleichtern.
  3. Den Ökotourismus in diesen Regionen zu fördern.

Art. 3: Mitgliedschaft*

  1. Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins
    werden.
  2. Die Aufnahmegesuche werden vom Vorstand genehmigt.
  3. Der Austritt kann nur schriftlich auf Ende des Kalenderjahres erfolgen, unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist.
  4. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit Zwei-Drittel-Mehrheit und braucht nicht begründet zu werden. Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages ist ein Ausschlussgrund.

 


TEIL II


ORGANISATION

Art. 4: Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand
    c) die Revisorinnen/Revisoren.
  2. Alle Personen, die eine Funktion innerhalb der Organe übernehmen, arbeiten dafür ehrenamtlich.

MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Art. 5: Einberufung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt und wird dreissig Tage im voraus mit einer schriftlichen Traktandenliste einberufen.
  2. Eine Mitgliederversammlung kann auch auf Wunsch vom Vorstand oder von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern oder auf schriftlichen Wunsch eines Drittels der Mitglieder, die ihren Beitrag bezahlt haben, einberufen werden.

Art. 6: Aufgaben und Wahlen

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Wahl der Vorstandsmitglieder
    b) Wahl der Revisorinnen/Revisoren und deren Stellvertreter
    c) Überwachung der Organe und Kontrolle der Geschäftsführung
    d) Genehmigung des Budgets, der Jahresrechnung und des Jahresberichts
    e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
    f) Revision der Statuten
    g) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
  2. Die Wahlen werden offen, mit einfacher Mehrheit und ohne Berücksichtigung der Stimmenthaltungen und ungültigen Stimmzettel durchgeführt. Auf Wunsch eines Drittels der anwesenden Mitglieder können auch geheime Wahlen durchgeführt werden. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin/der Präsident den Stichentscheid. Die Verfügung in Art. 12.1 bleibt vorbehalten.

VORSTAND

Art. 7: Zusammensetzung

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
  2. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern (Präsidentin/ Präsidenten, Sekretärin/Sekretär, Kassiererin/Kassierer) und maximal sieben Mitgliedern.
  3. Der Vorstand bildet sich selbst.

Art. 8: Aufgaben

  1. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, besorgt die Geschäfte des Vereins und verwaltet dessen Mittel.
  2. Insbesondere muß er:
    a) die Mitgliederversammlung einberufen und die Traktandenliste vorbereiten
    b) der Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung des Vereinszwecks Vorschläge zur Verwendung der Vereinsmittel unterbreiten
    c) der Mitgliederversammlung das Budget, die Jahresrechnung und den Jahresbericht zur Genehmigung vorlegen
    d) über den Bei- und Austritt von Mitgliedern entscheiden.
  3. Vorstandsbeschlüsse werden in ein Protokoll aufgenommen, das vom Präsidenten und vom Sekretär oder deren Stellvertretern unterschrieben werden muß.
  4. Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder von dessen Stellvertreter nach Bedarf einberufen.
  5. Beschlüsse können nur gefaßt werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder oder deren Stellvertreter anwesend ist.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

REVISORINNEN/REVISOREN

Art. 9

  1. Zwei Revisoren und ein Stellvertreter werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
  2. Die Revisoren überprüfen die Geschäftsbücher.
  3. Sie stellen der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht zur Genehmigung vor.
  4. Die Mitgliederversammlung kann auch die Dienste einer Treuhandgesellschaft verlangen.

 


TEIL III


VERTRETUNGEN, MITTEL UND AUFLÖSUNG

Art. 10: Geschäftsjahr, Vertretungen, und Haftung

  1. Das Geschäftsjahr entspricht einem Kalenderjahr.
  2. Der Verein verpflichtet sich durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten und des Sekretärs bzw. des Kassierers oder durch die Kollektivunterschrift ihrer Vertreter innerhalb des Vorstands.
  3. Die Unterschrift eines einzelnen, bei der Bank unterschriftsberechtigten Vorstandsmitglieds ist nötig für laufende Ausgaben, die weniger als fünftausend Franken betragen.
  4. Für Verpflichtungen des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Jede weitere Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 11: Mittel
Um seinen Zweck zu erfüllen hat der Verein folgende Mittel zur Verfügung:
a) Jahresbeiträge der Mitglieder
b) Spenden und Vermächtnisse
c) Subventionen
d) weitere Einkommensquellen.

Art. 12: Revision der Statuten und Auflösung

  1. Bei Beschlüssen über Statutenänderungen und Auflösung des Vereins ist eine Zwei-Drittels-Mehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten notwendig.
  2. Bei Auflösung des Vereins gehen dessen Mittel an eine oder mehrere von der Mitgliederversammlung ausgewählte Entwicklungsorganisation.

Art. 13: Inkraftretten der Statuten
a) Die französische Fassung der vorliegenden Statuten ist die rechtskräftige.
b) Die vorliegenden Statuten wurden von der konstituierenden Mitgliederversammlung vom 19. Februar 2001 im Hotel Victoria, Lausanne, Schweiz, genehmigt.

Die Gründungsmitglieder:
Fabrice Notari, 1172 Bougy-Villars, Schweiz
Jacques Muller, 13090 Aix-en-Provence, Frankreich
Bernard Repond, 1633 Marsens, Schweiz

 

NB: Die vorliegenden Statuten wurden im «Registre du commerce de la Gruyère» in 1630 Bulle, Schweiz, hinterlegt.

*Statuten anlässlich der Generalversammlung am 22.02.2006 in Romont geändert.
**Statuten anlässlich der Generalversammlung am 7. April 2011 in Fribourg geändert.